LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.03.2016
5 Ta 15/16
Normen:
GKG § 40; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 28.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 229/15

Streitwert bei vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Vergütungszahlung aufgrund Nettolohnvereinbarung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 15/16

DRsp Nr. 2016/6123

Streitwert bei vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Vergütungszahlung aufgrund Nettolohnvereinbarung

1. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; dabei ist dasjenige Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in dem auf den streitigen Beendigungstermin folgenden Vierteljahr erzielen würde. 2. Zum Arbeitsentgelt gehören alle Beträge, die die Arbeitgeberin aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Fall des Annahmeverzugs oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet; insoweit ist auf ein "arbeitsleistungsbezogenes Entgelt" abzustellen, wozu alle Leistungen gehören, auf die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch hat und die arbeitsleistungsbezogen sind.