BGH - Beschluß vom 24.10.2002
IX ZR 35/02
Normen:
BEG § 225 Abs. 3 ; GKG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht

BGH, Beschluß vom 24.10.2002 - Aktenzeichen IX ZR 35/02

DRsp Nr. 2002/17302

Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht

Der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht beträgt den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist.

Normenkette:

BEG § 225 Abs. 3 ; GKG § 17 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe: