LAG Köln - Beschluss vom 23.02.2005
9 Ta 14/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 22 (4) Ca 11185/03 - 13.12.2004,

Streitwert bei Zeugnisberichtigung - Ausstellung eines das berufliche Fortkommen fördernden Zeugnisses nach vorherigem Hinweis auf fehlende charakterliche Eignung

LAG Köln, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 14/05

DRsp Nr. 2006/19925

Streitwert bei Zeugnisberichtigung - Ausstellung eines das berufliche Fortkommen fördernden Zeugnisses nach vorherigem Hinweis auf fehlende charakterliche Eignung

»Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts ist für den mitverglichenen Zeugnisanspruch ein Bruttomonatsgehalt in Ansatz zu bringen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, einer Erzieherin eine sie in ihrem beruflichen Fortkommen unterstützendes Zeugnis zu erteilen, nachdem er zuvor eine von ihm erteilte Kündigung damit begründet hatte, der Arbeitnehmerin fehle die charakterliche Eignung für ihre Tätigkeit, von ihr gingen Gefahren für die ihr anvertrauten Kinder aus.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin war als Erzieherin im Kindergarten der Beklagten beschäftigt.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und über eine Verpflichtung der Beklagten gestritten, die Klägerin bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat die Kündigung mit einer Äußerung der Klägerin gegenüber der Kindergartenleiterin begründet, aus der sich ergebe, dass sie charakterlich nicht mehr geeignet sei, als Erzieherin tätig zu sein.

Die Klägerin hat bestritten, die von der Beklagten behauptete Äußerung abgegeben zu haben.