I.
Die Klägerin war als Erzieherin im Kindergarten der Beklagten beschäftigt.
Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung und über eine Verpflichtung der Beklagten gestritten, die Klägerin bereits während der Dauer des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat die Kündigung mit einer Äußerung der Klägerin gegenüber der Kindergartenleiterin begründet, aus der sich ergebe, dass sie charakterlich nicht mehr geeignet sei, als Erzieherin tätig zu sein.
Die Klägerin hat bestritten, die von der Beklagten behauptete Äußerung abgegeben zu haben.
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