LAG Bremen - Beschluss vom 17.06.1998
4 Ta 32/98
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 42
LAGE § 8 BRAGO Nr. 42
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 07.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/97

Streitwert: Beschlussverfahren

LAG Bremen, Beschluss vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 4 Ta 32/98

DRsp Nr. 2002/16868

Streitwert: Beschlussverfahren

»1. Der Gegenstandswert für ein Beschlussverfahren, mit dem der Spruch einer Einigungsstelle, die nach Antrag des Arbeitgebers Dienstpläne für Fluglotsen in zwei Regionaldienststellen festlegen sollte, angefochten wird, beträgt nicht mehr als DM 16.000,00. 2. Die Behauptung der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats, daß bei einer derartigen Wertfestsetzung eine Kostendeckung für ein Rechtsanwaltsbüro mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt nicht zu erzielen sei und deshalb die Gefahr bestünde, daß Betriebsräte zukünftig keinen anwaltlichen Rechtsschutz mehr in Anspruch nehmen könnten, führt schon deshalb nicht zu einer anderen, werterhöhenden, Beurteilung, weil für die Prozessbevollmächtigten gerade im Beschlussverfahren mehrere Tätigkeitsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Gebührentatbeständen - z.B. durch Teilnahme des Rechtsanwalts in dem dem Beschlussverfahren zugrundeliegenden Einigungsstellenverfahren - gegeben sind.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über den Wert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren in dem Beschlussverfahren 3 BV 18/97, in dem folgender Sachverhalt zur Entscheidung gestellt wurde:

Eine Einigungsstelle hatte am 17.12.1997 folgenden Beschluss verkündet: