LAG Köln - Beschluss vom 20.01.2003
2 Ta 1/03
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 555
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 24/02

Streitwert, Beschwerde, Wahlanfechtung, Betriebsbegriff, Ermessen

LAG Köln, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 1/03

DRsp Nr. 2003/9546

Streitwert, Beschwerde, Wahlanfechtung, Betriebsbegriff, Ermessen

»Die Streitwertfestsetzung für ein Wahlanfechtungsverfahren erfolgt als Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO. Hierbei sind die individuell gegebenen Besonderheiten des Verfahrens zu berücksichtigen. Die Größe des aufzulösenden Betriebsrats ist zu berücksichtigen ohne dass jedoch eine schematische Berechnung zwingend ist.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerinnen haben die am 12.03.2002 von ihren Belegschaften durchgeführte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats im vorliegenden Beschlussverfahren angefochten. Sie haben hierbei die Ansicht vertreten, dass die Wahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs zustande gekommen ist. Es wurde ein 15-köpfiger Betriebsrat gewählt. Das Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet, wonach der Betriebsrat bis zum 31.03.2003 im Amt bleibt und danach eine neue Betriebsratswahl stattfindet. Mit diesem Vergleich wurde auch das bei dem Arbeitsgericht Aachen anhängige Beschlussverfahren 3 BV 79/01 erledigt. In diesem Verfahren war ebenfalls die Frage streitig, ob die beiden Arbeitgeberinnen (Beteiligte zu 1 und 2) einen gemeinsamen Betrieb führen.