LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.09.1990
7 Ta 248/90
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 1, Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 1991, 184

Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.1990 - Aktenzeichen 7 Ta 248/90

DRsp Nr. 2002/8939

Streitwert: Besetzung der Einigungsstelle

1. Wird in dem Verfahren über die Besetzung einer Einigungsstelle der Streit über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer geführt, beträgt der Gegenstandswert insgesamt 6.000 DM (Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Beschwerdekammer). 2. Wird dem Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle von dem Antragsgegner mit dem Einwand der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle begegnet, so kann dies im Einzelfall zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes aus dem Gesichtspunkt des besonderen Schwierigkeitsgrades der Sache führen. In diesem Fall ist auch über den Umfang der Erhöhung anhand des Einzelfalles zu entscheiden (teilweise Aufgabe der früheren Rechtsprechung der Beschwerdekammer).

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 76 Abs. 1, Abs. 2 ; BRAGO § 8 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen
DB 1991, 184