LAG Köln - Beschluss vom 26.01.2005
3 Ta 457/04
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 199
MDR 2005, 840
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6625/04

Streitwert der Änderungskündigung nach konkretem wirtschaftlichem Wert der Veränderung von Arbeitsbedingungen

LAG Köln, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 3 Ta 457/04

DRsp Nr. 2005/4552

Streitwert der Änderungskündigung nach konkretem wirtschaftlichem Wert der Veränderung von Arbeitsbedingungen

»1. Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich nach dem erkennbaren wirtschaftlichen Wert, der der konkreten streitigen Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer nach dessen Klagevorbringen zukommt. Maßgebend ist dabei gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die in § 42 Abs. 4 GKG geregelte Streitwertobergrenze zu beachten.2. Ein Rückgriff auf den Pauschalwert des § 23 Abs. 3 RVG kann nur dann erfolgen, wenn dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Bezifferung des wirtschaftlichen Werts zu entnehmen sind.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in einer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche unter einem monatlichen Bruttoverdienst von ca. 2.000,00 EUR beschäftigt. Mit der vorliegenden Klage wandte sie sich gegen eine Änderungskündigung, die neben einer Tätigkeitsänderung eine Vollzeittätigkeit der Klägerin bei einer monatlichen Bruttovergütung von insgesamt 2.785,98 EUR zum Gegenstand hatte. Die Klägerin nahm bereits mit der Klageschrift das geänderte Vertragsangebot unter Vorbehalt an und stellte folgende Anträge: