LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.09.2003
9 Ta 127/03
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; TzBfG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg Ga - 42/03 - 28.07.2003,

Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 9 Ta 127/03

DRsp Nr. 2003/15540

Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG

»1. Der Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Durchsetzung des Teilzeitbegehrens gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG ist in analoger Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 ArbGG zu ermitteln. Wegen der vergleichbaren Interessenlage können Parallelen zur sog. Änderungsschutzklage gezogen werden. 2. Ein prozentualer Abschlag kann bei einer sog. Leistungs- und Befriedigungsverfügung unterbleiben.«

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; TzBfG § 8 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin seit dem 01.07.1996 beschäftigt und bezog zuletzt eine Bruttomonatsvergütung von EUR 2.034,00. Sie begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Verringerung der Wochenarbeitszeit von bislang 38,5 auf 20 Stunden und ihre tatsächliche Beschäftigung im Rahmen der reduzierten Wochenarbeitszeit. In der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2003 sind die Anträge wieder zurückgenommen worden.

Auf Antrag der Parteivertreter ist vom Erstgericht mit Beschluss vom 05.05.2003 der Streitwert auf EUR 6.102,00 festgesetzt worden.