LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.03.2017
5 Ta 52/17
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 615/16

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 52/17

DRsp Nr. 2017/14720

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

Bei Ansprüchen auf Überbrückungsbeihilfe gegen die Bundesrepublik Deutschland nach dem TV SozSich ist bei einer Feststellungsklage vom Wert des dreifachen Jahresbetrages kein Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Februar 2017, Az. 8 Ca 615/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Die beklagte Bundesrepublik begehrt die Festsetzung eines niedrigeren Gebührenstreitwerts für die erste Instanz.

Der Kläger beantragte mit seiner Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn in der Zeit vom 01.11.2015 bis 31.01.2018 Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Überbrückungsbeihilfe wurde erstinstanzlich mit € 2.584,94 angegeben.