LAG Berlin - Beschluss vom 18.11.2003
17 Ta (Kost) 6116/03
Normen:
BRAGO § 8 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 598
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 24503/03

Streitwert einer Klage auf tatsächliche Weiterbeschäftigung

LAG Berlin, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6116/03

DRsp Nr. 2003/15180

Streitwert einer Klage auf tatsächliche Weiterbeschäftigung

»Der Wert einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung bestimmt sich regelmäßig nach der Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Eine Erhöhung dieses Wertes kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein besonderes Interesse an der begehrten Beschäftigung geltend macht.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen seine Freistellung von der Arbeit gewandt und die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn als Anlagenmonteur weiterzubeschäftigen. Er hat die Klage nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 2. Oktober 2003 auf 2.500,00 EUR festgesetzt, wobei es einen Monatsverdienst des Klägers in Ansatz gebracht hat.