I.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen seine Freistellung von der Arbeit gewandt und die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihn als Anlagenmonteur weiterzubeschäftigen. Er hat die Klage nach einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung durch Beschluss vom 2. Oktober 2003 auf 2.500,00 EUR festgesetzt, wobei es einen Monatsverdienst des Klägers in Ansatz gebracht hat.
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