Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18.08.2014(2 Ca 10189/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert wird für Verfahren und Vergleich auf 56.316,50 € festgesetzt.
I. Das Verfahren, in dem über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, Weiterbeschäftigung Zeugniserteilung, Annahmeverzugsansprüche sowie Auskunftsansprüche gestritten wurde, endete durch Prozessvergleich, der mit Beschluss vom 24.06.2014 festgestellt wurde.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 24.06.2014 zunächst auf 28.000,00 € festgesetzt.
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