LAG Köln - Beschluss vom 13.11.2014
6 Ta 311/14
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
ArbRB 2015, 302
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10189/13

Streitwert einer mit der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verbundenen Kündigungsschutzklage

LAG Köln, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen 6 Ta 311/14

DRsp Nr. 2015/16332

Streitwert einer mit der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verbundenen Kündigungsschutzklage

Bei der Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der ohne Weiteres auch in einem eigenen Prozess hätte geltend gemacht werden können und der daher bei der Festsetzung des Streitwerts gesondert zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18.08.2014(2 Ca 10189/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert wird für Verfahren und Vergleich auf 56.316,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I. Das Verfahren, in dem über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, Weiterbeschäftigung Zeugniserteilung, Annahmeverzugsansprüche sowie Auskunftsansprüche gestritten wurde, endete durch Prozessvergleich, der mit Beschluss vom 24.06.2014 festgestellt wurde.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 24.06.2014 zunächst auf 28.000,00 € festgesetzt.