LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 16.08.2012
1 Ta 157/12
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 664/12

Streitwert eines Antrags auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses und der Vereinbarung von Urlaubsabgeltung

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 157/12

DRsp Nr. 2012/21006

Streitwert eines Antrags auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses und der Vereinbarung von Urlaubsabgeltung

1. Der Gegenstandswert eines Rechtsstreits auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses ist regelmäßig mit einem Brutto-Monatsgehalt zu bewerten (LAG Rheinland-Pfalz - 1 Ta 87/09 - 23.04.2009).2. Nicht rechtshängige, in einen Vergleich einbezogene Ansprüche erhöhen dessen Gegenstandswert dann nicht, wenn zwischen den Parteien unstreitige Ansprüche lediglich zur Klarstellung in den Vergleich aufgenommen worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 20.07.2012 in der Fassung der Abhilfeentscheidung vom 07.08.2012 unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung der Gegenstandswert für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Verfahren auf 8.100,00 EUR und für den Vergleich auf 10.260,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe