LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.09.2017
5 Ta 107/17
Normen:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 2/17

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Gewährung von Urlaub

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 107/17

DRsp Nr. 2018/6978

Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Gewährung von Urlaub

Wird mit einer einstweiligen Verfügung nicht nur eine vorläufige Regelung, sondern eine verbindliche Urlaubsgewährung und damit eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, so bemisst sich der Wert nach der gesamten Vergütung für die beantragten Zeiträume.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers und von Amts wegen wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 11.07.2017 - 2 Ga 2/17 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 4.417,94 € festgesetzt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.