LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.08.2016
4 Ta 513/16
Normen:
RVG § 32; GKG §§ 42 Abs. 2 S. 1, 63, 68;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2724/16

Streitwert eines gerichtlichen Vergleichs mit einer sog. Turboklausel

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 513/16

DRsp Nr. 2016/15216

Streitwert eines gerichtlichen Vergleichs mit einer sog. Turboklausel

1. Eine sog. "Turboklausel" in einem gerichtlichen Vergleich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden kann und die dadurch ersparte Vergütung ganz oder teilweise als Abfindung erhält, ist vom Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) umfasst.2. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, die lediglich klarstellenden Charakter hat, ohne dass ein Streit oder eine Ungewissheit über konkrete Ansprüche bestanden haben, führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss vom 08.06.2016 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 15.08.2016 wird zurückgewiesen.

Der Teilabhilfebeschluss wird in Bezug auf die Festsetzung des Vergleichswertes von Amts wegen abgeändert und der Vergleichswert auf 22.961,04 € herabgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 32; GKG §§ 42 Abs. 2 S. 1, 63, 68;

Gründe