LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.12.2015
1 Ta 280/15
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 466/14

Streitwert eines im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs über die Anwendung eines Sozialplans

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ta 280/15

DRsp Nr. 2016/5191

Streitwert eines im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs über die Anwendung eines Sozialplans

Orientierungssätze: Haben die Parteien außergerichtlich über die Anwendbarkeit eines Sozialplans auf das gekündigte Arbeitsverhältnis gestritten und in ihrem Vergleich eine Regelung zur Sozialplanabfindung getroffen, rechtfertigt dies die Annahme eines Vergleichsmehrwerts in Höhe des streitigen Sozialplananspruchs.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2015 - 2 Ca 466/14 - teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 160.881,83 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Klägervertreter hat Erfolg.