LAG Köln - Beschluss vom 01.03.2016
4 Ta 6/16
Normen:
BetrVG § 9; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 124/14

Streitwert eines Verfahrens betreffend die Anfechtung zweier Betriebsratswahlen

LAG Köln, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 6/16

DRsp Nr. 2016/5353

Streitwert eines Verfahrens betreffend die Anfechtung zweier Betriebsratswahlen

Streitwertaddition bei Anfechtung mehrerer Betriebsratswahlen in einem Beschlussverfahren

Werden in einem Hauptverfahren zwei verschiedene Betriebsratswahlen mit verschiedenen Gründen angefochten, so ist der Streitwert für jede Wahl gesondert zu ermitteln. Anschließend sind beide Werte zu addieren.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 5.) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.12.2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 9; RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zu Recht entschieden. Deshalb wird zunächst auf die Gründe des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 10.12.2015 Bezug genommen.

Die Beschwerde wird damit begründet, dass im Hinblick auf die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats, die in der Sache keine großen Rechtsprobleme aufwerfenden Fragen unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014 nicht ein Wert von 100.000,00 €, sondern von 50.000,00 € festzusetzen sei.

Soweit diese Argumente nachvollziehbar sind, gilt dazu Folgendes: