LAG Köln - Beschluss vom 17.11.2014
5 Ta 360/14
Normen:
§ 23 Abs. 3, S. 2 RVG; § 98 ArbGG a. F. (§ 99 ArbGG n. F.);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 83/14

Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F.

LAG Köln, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 360/14

DRsp Nr. 2015/696

Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F.

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln, dass der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F. regelmäßig 5.000 EUR beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten.2. An dieser Rechtsprechung wird auch nach Erarbeitung des Streitwertkatalogs festgehalten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2014 - 8 BV 83/14 - abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren in I. Instanz wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 23 Abs. 3, S. 2 RVG; § 98 ArbGG a. F. (§ 99 ArbGG n. F.);

Gründe

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. August 2014 ist begründet. Der Gegenstandswert des Verfahrens beträgt 5.000 EUR.