LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.11.2017
5 Ta 124/17
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 2932
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/17

Streitwert eines Verfahrens um die Errichtung einer Einigungsstelle betreffend die Mitgestaltung der Dienstpläne

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 124/17

DRsp Nr. 2017/17407

Streitwert eines Verfahrens um die Errichtung einer Einigungsstelle betreffend die Mitgestaltung der Dienstpläne

Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Errichtung einer Einigungsstelle ist nichtvermögensrechtlicher Art und im Regelfall mit dem Anknüpfungswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs 2 RVG von 5.000,00 € zu bemessen. Kommt ein weiterer Streit um die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und/oder die Anzahl der Beisitzer hinzu, erhöht sich der Gegenstandswert um jeweils 1/4 (Anlehnung an die Empfehlungen II.4.1 - 3 im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016 <NZA 2016, 926 ff.>).

Ein Streit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber um die Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend die Mitgestaltung der Dienstpläne ist nicht vermögensrechtlicher Art. Der Streitwert bemisst sich gem. § 23 Abs. 3 Hs. 2 RVG nach dem Regelwert in Höhe von 5.000 EUR.

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 23.08.2017 - 3 BV 8/17 - dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der B. Rechtsanwälte von 5.000,00 € auf 7.500,00 € angehoben wird.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.