LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.08.2012
1 Ta 155/12
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1092/11

Streitwert eines Vergleichs bei Miterledigung nicht rechtshängiger Forderungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 155/12

DRsp Nr. 2012/17864

Streitwert eines Vergleichs bei Miterledigung nicht rechtshängiger Forderungen

Schadensersatzansprüche, die in einem gerichtlichen Vergleich miterledigt sind, führen zu einer Erhöhung des Gegenstandswertes, wenn über sie gestritten wurde, sie nicht rechtshängig waren und sie in einer Gesamterledigung mitverglichen wurden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 24.05.2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger zunächst gegen eine Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses vom 29.11.2011.

Mit dem Klageverfahren verbunden wurde eine weitere Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung vom 23.12.2011, eine Klage gegen eine Anfechtung vom 30.12.2011 und Klagen gegen weitere außerordentliche Kündigungen vom 24.01.2012 und vom 14.03.2012.

Im Verfahren begründete die Beklagte die Maßnahmen u.a. mit zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens "kleine Raketenstation", den Schaden bezifferte sie auf mindestens 300.000,-- EUR, ferner bezeichnete sie vergeblich aufgewendete Kosten in Höhe von rund 28.000,-- EUR für eine Baugenehmigung.