BAG - Beschluß vom 24.03.1981
4 AZR 395/78
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 12 ArbGG 1979
AuR 1981, 189
ARST 1982, 47
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 5
RdA 1981, 264
RiA 1981, 236
SAE 1991, 256
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.02.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 843/77

Streitwert: Eingruppierung - Differenzerrechnung

BAG, Beschluß vom 24.03.1981 - Aktenzeichen 4 AZR 395/78

DRsp Nr. 2001/5249

Streitwert: Eingruppierung - Differenzerrechnung

In Eingruppierungsstreitigkeiten ist der Streitwert nach dem Differenzbetrag für drei Jahre ohne Berücksichtigung von Sonderleistungen wie Treueprämien, zusätzliche Urlaubsgelder und Gratifikationen festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

I.

Mit der Klage begehrt der Kl. seine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I der VergO-WDR und die Absicherung seiner Position im Stellenplan. Er macht geltend, daß er auch nach der im September 1974 beim Beklagten erfolgten Neuorganisation unverändert die Verantwortung für die Tätigkeit der Abteilung "T." trage. Schon bei seinem Eintritt in diese Abteilung sei ihm zugesagt worden, daß er beim Ausscheiden des früheren Leiters dessen Funktion und Planstelle erhalten werde.

Der Kläger hat demgemäss beantragt

1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1.1.1976 nach der Vergütungsgruppe I Stufe 3 der bei dem Beklagten geltenden VergO zu entlohnen,

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die für die Leitung der Tagesschau offenstehende Planstelle nach der Vergütungsgruppe I mit dem Kläger zu besetzen.