LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.10.2016
5 Ta 130/16
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; BGB § 779;
Fundstellen:
NZA 2017, 1144
NZA-RR 2016, 661
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 216/16

Streitwert für Antrag auf leidensgerechte Beschäftigung nach UmsetzungStreitwert für Beendigungsvergleich unter Miterledigung eines anderweitig anhängigen Streits um die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 130/16

DRsp Nr. 2016/17073

Streitwert für Antrag auf leidensgerechte Beschäftigung nach Umsetzung Streitwert für Beendigungsvergleich unter Miterledigung eines anderweitig anhängigen Streits um die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung

1. Der Streitwert für einen Beschäftigungsanspruch, dem ein grundlegender Streit über den Inhalt und/oder den Umfang der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten zugrunde liegt, bemisst sich nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO und den sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ergebenden Wertvorstellungen (Anlehnung an die Empfehlungen I.4.1 und I.12 des Streitwertkatalogs in der überarbeiteten Fassung vom 05.04.2016).2. Die Miterledigung eines anderweitig anhängingen Streits um die Wirksamkeit der vom Integrationsamt erteilten Zustimmung zu einer Kündigung im Rahmen der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits über diese begründet keinen Mehrwert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 27.07.2016 - 8 Ca 216/16 - dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert von 3.200,00 € auf 9.600,00 € angehoben wird.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 48 Abs. 1; BGB § 779;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.