LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.04.2015
5 Ta 35/15
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8487/14

Streitwert für Beendigungsvergleich mit anschließendem befristeten Arbeitsverhältnis

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 35/15

DRsp Nr. 2016/11297

Streitwert für Beendigungsvergleich mit anschließendem befristeten Arbeitsverhältnis

Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits um den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses begründet die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum mit der Kündigung ausgesprochenen Zeitpunkt und eines sich anschließenden befristeten Arbeitsverhältnisses keinen Vergleichsmehrwert. Denn dadurch wird keine wirtschaftliche Werthäufung, sondern im Verhältnis zum Bestandsschutzbegehren ein Minus erreicht.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23.02.2015 - 14 Ca 8487/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.