LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.02.2015
5 Ta 194/14
Normen:
ZPO § 3; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1136/14

Streitwert für Beendigungsvergleich mit Erledigungsklausel

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 194/14

DRsp Nr. 2016/11298

Streitwert für Beendigungsvergleich mit Erledigungsklausel

Eine Ausgleichs-/Erledigungsklausel ist nur geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn durch sie ein streitiger oder ungewisser Anspruch miterledigt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27.11.2014 - 12 Ca 1136/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 779;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richtigerweise auf 6.300,00 € festgesetzt und zutreffend einen Vergleichsmehrwert abgelehnt.