LAG Köln - Beschluss vom 28.06.2021
2 Ta 89/21
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1152
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 155/21

Streitwert für Entfernung einer Abmahnung wegen Nichtragens einer Mund-Nasen-BedeckungStreitwert bei zeitweiligem Recht auf Home-Office

LAG Köln, Beschluss vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 89/21

DRsp Nr. 2021/11606

Streitwert für Entfernung einer Abmahnung wegen Nichtragens einer Mund-Nasen-Bedeckung Streitwert bei zeitweiligem Recht auf Home-Office

Der Streitwert ist mit zwei Bruttomonatsgehältern für die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und einer zeitweiligen Regelung zum Home-Office zutreffend bemessen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2021, Az. 17 Ca 155/21 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1;

Gründe

I. In der Hauptsache stritten die Parteien mit dem Antrag zu 1 um eine Abmahnungsentfernung bezüglich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung. Der Antrag zu 2 erstrebte die ausschließliche Beschäftigung der Klägerin im Home Office. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug 2.278,42 €. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, welche Arbeitsinhalte von der Klägerin erbracht werden sollen, sondern lediglich die Frage, ob diese Tätigkeiten im Home Office erbracht werden dürfen.