Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2021, Az.
I. In der Hauptsache stritten die Parteien mit dem Antrag zu 1 um eine Abmahnungsentfernung bezüglich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung. Der Antrag zu 2 erstrebte die ausschließliche Beschäftigung der Klägerin im Home Office. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug 2.278,42 €. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, welche Arbeitsinhalte von der Klägerin erbracht werden sollen, sondern lediglich die Frage, ob diese Tätigkeiten im Home Office erbracht werden dürfen.
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