LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.07.2013
5 Ta 69/13
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 2; GKG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 215/12

Streitwert für Feststellungsanträge zur Bestimmung der Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit und der Einteilung zu Rufbereitschaften

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 69/13

DRsp Nr. 2013/25075

Streitwert für Feststellungsanträge zur Bestimmung der Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit und der Einteilung zu Rufbereitschaften

1. Vermögensrechtliche Ansprüche zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben oder auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind; im Regelfall sind alle im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verfolgten Ansprüche, soweit diese sich auf das als vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis stützen, als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. 2. Geht es der Arbeitnehmerin bei ihrem formell in zwei Anträge gekleideten Feststellungsbegehren ersichtlich um die Bestimmung der Grenzen des der Arbeitgeberin zustehenden Direktionsrechts bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit und der Einteilung zu Rufbereitschaften, ist diese Streitigkeit als vermögensrechtlich und nach dem allgemeinen Maßstab des § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bewerten, da eine "allgemeine" (besondere Konstellationen betreffende) Wertvorschrift im Unterabschnitt 1 des Abschnitts 7 des GKG nicht besteht.