Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.03.2018 -
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß §
Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger von der Beklagten die Feststellung, dass ihm ab 01.08.2016 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 11, Stufe 7 BAT/AOK-Neu sowie eine Vertriebszulage in Höhe von 671,07 € brutto pro Monat zusteht.
Der Rechtsstreit endete durch Vergleich.
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