LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.12.2015
5 Ta 82/15
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 329/13

Streitwert für Kündigungsschutzantrag mit uneigentlichen Hilfsanträgen zu Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 82/15

DRsp Nr. 2016/1316

Streitwert für Kündigungsschutzantrag mit uneigentlichen Hilfsanträgen zu Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugsvergütung bei vergleichsweiser Erledigung des Rechtsstreits

1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen; das gilt auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wird, da von seiner Unbedingtheit nur auszugehen ist, wenn gerade der Wille, einen unbedingten Antrag stellen zu wollen, ausdrücklich erklärt wird. 2. Ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, kommt eine Zusammenrechnung nur in Betracht, wenn über den Antrag eine Entscheidung ergeht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (§ 45 Abs. 4 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). 3. Der als uneigentlicher Hilfsantrag geltend gemachte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit durch Vergleich beendet worden ist und der Vergleich hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs keine Regelung enthält.