1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.05.2014, Az.:
2. Der Streitwert für Verfahren und Vergleich wird festgesetzt auf EUR 7.684,50.
3. Das Verfahren hinsichtlich der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 02.06.2014 wird zur Nachholung einer Erinnerungsentscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
I.
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