LAG Nürnberg - Beschluss vom 15.08.2014
4 Ta 103/14
Normen:
RVG § 56 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 560
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2647/14

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren um Arbeitsverhältnis mit NettolohnvereinbarungFehlerhafte Behandlung der Erinnerung gegen die Feststetzung staatlicher Vergütung durch das Erstgericht

LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 4 Ta 103/14

DRsp Nr. 2014/13029

Streitwert für Kündigungsschutzverfahren um Arbeitsverhältnis mit Nettolohnvereinbarung Fehlerhafte Behandlung der Erinnerung gegen die Feststetzung staatlicher Vergütung durch das Erstgericht

1. Behandelt das Erstgericht eine Kostenerinnerung im Rahmen der §§ 55, 56 RVG unzutreffend als eine Streitwertbeschwerde, kann vom Rechtsmittelgericht die Streitwertentscheidung gleichwohl gem. § 63 Abs. 3 Ziffer 2 GKG von Amts wegen abgeändert werden. 2. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung der Parteien ist der Bestandstreit auf der Basis der sich errechnenden Bruttovergütung zu bewerten. 3. Unterlässt das Erstgericht eine Erinnerungsentscheidung gem. § 56 Abs. 1 RVG ist das Verfahren zur Nachholung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.05.2014, Az.: 5 Ca 2647/14, abgeändert.

2. Der Streitwert für Verfahren und Vergleich wird festgesetzt auf EUR 7.684,50.

3. Das Verfahren hinsichtlich der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 02.06.2014 wird zur Nachholung einer Erinnerungsentscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

I.