Den Beschwerdeführern kann nicht darin beigetreten werden, dass der Streitwert des Vergleichs mit 53.817,21 EUR festzusetzen ist, dies unter Beachtung eines sog. Mehrvergleichs mit einem Wert von insgesamt 32.861,97 EUR. Geboten ist lediglich die Berücksichtigung des Mehrvergleichs mit 2.848,64 EUR, woraus sich unter Zusammenrechnung mit dem Streitwert des Verfahrens in Höhe von 20.955,24 EUR der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von 23.803,88 EUR ergibt.
Zu den einzelnen Streitpunkten der Bewertung der Vergleichsregelungen gilt Folgendes:
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