LAG Düsseldorf - Beschluss vom 23.09.2005
17 Ta 528/05
Normen:
ZPO § 3 ; BGB § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1501/05

Streitwert für Mehrvergleich nach Maßgabe des Titulierungsinteresses

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 528/05

DRsp Nr. 2008/9575

Streitwert für Mehrvergleich nach Maßgabe des Titulierungsinteresses

»1. Die Bildung eines besonderen Wertes für einen Mehrvergleich ist gerechtfertigt, wenn die Form des Prozessvergleichs dazu benutzt wird, unstreitige Rechtsverhältnisse zu regeln und zu gestalten, die Parteien zu erkennen geben, dass sie unstreitige Beziehungen wie streitige Rechtsbeziehungen behandelt wissen wollen.2. Das den wirtschaftlichen Wert ausdrückende Titulierungsinteresse beträgt 10 % des sonst in Betracht kommenden Wertes des Regelungspunktes.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; BGB § 779 ;

Gründe:

Den Beschwerdeführern kann nicht darin beigetreten werden, dass der Streitwert des Vergleichs mit 53.817,21 EUR festzusetzen ist, dies unter Beachtung eines sog. Mehrvergleichs mit einem Wert von insgesamt 32.861,97 EUR. Geboten ist lediglich die Berücksichtigung des Mehrvergleichs mit 2.848,64 EUR, woraus sich unter Zusammenrechnung mit dem Streitwert des Verfahrens in Höhe von 20.955,24 EUR der im Tenor ausgewiesene Gesamtbetrag von 23.803,88 EUR ergibt.

Zu den einzelnen Streitpunkten der Bewertung der Vergleichsregelungen gilt Folgendes: