LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2005
17 Ta 499/05
Normen:
ZPO § 3 ; BGB 779;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2293/05

Streitwert für Mehrvergleich über qualifiziertes Zeugnis

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 17 Ta 499/05

DRsp Nr. 2008/9576

Streitwert für Mehrvergleich über qualifiziertes Zeugnis

»Bei einem Mehrvergleich über ein qualifiziertes Zeugnis wird das Titulierungsinteresse bei der Streitwertfestsetzung mit 25 % einer Bruttomonatsvergütung bewertet.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; BGB 779;

Gründe:

Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Beschwerdeführer nach wie vor die Bewertung der Zeugnisklausel zu Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom 25.07.2005 einer Bruttomonatsvergütung des Klägers = 1.700,00 EUR erstreben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.08.2005 die ursprüngliche Streitwertfestsetzung insoweit lediglich um 425,00 EUR, d.h. um den 1/4 der Bruttomonatsvergütung entsprechenden Betrag angehoben.