LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.07.2018
5 Ta 99/18
Normen:
BGB § 622 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4487/17

Streitwert für punktuellen Kündigungsschutzantrag zu einer Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt bei vergleichsweiser Auflösung des ArbeitsverhältnissesWertbemessung bei gegensätzlichem Parteivortrag zum Zeitpunkt des Zugangs mehrerer KündigungenStreitwert für im Verhältnis zum Zahlungsantrag uneigentlichen Hilfsantrag auf Vergütungsabrechnung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 99/18

DRsp Nr. 2018/10358

Streitwert für punktuellen Kündigungsschutzantrag zu einer Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt bei vergleichsweiser Auflösung des Arbeitsverhältnisses Wertbemessung bei gegensätzlichem Parteivortrag zum Zeitpunkt des Zugangs mehrerer Kündigungen Streitwert für im Verhältnis zum Zahlungsantrag uneigentlichen Hilfsantrag auf Vergütungsabrechnung

1. Die Wertbemessung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der antragstellenden Partei. Bei divergierendem Vortrag ist deshalb auf deren Angaben abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (hier: Zeitpunkt des Zugangs mehrerer Kündigungen).2. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich neben sämtlichen in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbeständen auch die eingeklagten bestandsschutzabhängigen Annahmeverzugsansprüche sachlich mitgeregelt worden sind.