LAG Köln, Beschluss vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 11 Ta 200/01
DRsp Nr. 2002/9019
Streitwert; Herabsetzung der Arbeitszeit
»Der Streitwert für einen Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist dem § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG zu entnehmen, begrenzt auf den aus Satz 1 sich ergebenden Wert - d.h. er entspricht der mit der Herabsetzung verbundenen Entgeltminderung für drei Jahre.«