LAG Düsseldorf - Beschluß vom 14.10.1991
7 Ta 216/91
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 17 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 398
JurBüro 1992, 91
MDR 1992, 59
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 28.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 391/91

Streitwert: Klage gegen Drittschuldner

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 14.10.1991 - Aktenzeichen 7 Ta 216/91

DRsp Nr. 2000/1918

Streitwert: Klage gegen Drittschuldner

"Ist die Lohnforderung des Arbeitnehmers wegen einer Unterhaltsforderung der Gläubigerin gepfändet und dieser zur Einziehung überweisen worden, so bestimmt sich der Wert der Klage gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner nach den für Lohn- und Unterhaltsansprüche geltenden Vorschriften."

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 57 Abs. 2 ; GKG § 17 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 1 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) hat Erfolg.

Einschlägig ist § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG. Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über wiederkehrende Leistungen der Wert des dreijährigen Bezugs maßgebend, wobei bis zur Klageerhebung aufgelaufene Rückstände nicht hinzugerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, die auch vom Bezirksrevisor vertreten wird, kann § 17 Abs. 1 GKG, der Ansprüche auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht betrifft, nicht herangezogen werden.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem Streitgegenstand. Der Streitgegenstand wird durch den dem Klageantrag zugrundeliegenden Anspruch bestimmt. Der Streitgegenstand einer Drittschuldnerklage ist der eingeklagte übergegangene Lohnanspruch.