LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.02.1991
8 Ta 10/91
Normen:
GKG § 19 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 1506
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn - Kammer Crailshaim - Beschluß vom 28.12.1990 - 2 Ca 224/90 -,

Streitwert: Klage und Widerklage

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.02.1991 - Aktenzeichen 8 Ta 10/91

DRsp Nr. 1999/3129

Streitwert: Klage und Widerklage

1. Ein Streitgegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 GKG liegt grundsätzlich dann vor, wenn die beiderseitigen Ansprüche einander ausschließen dergestalt, daß die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt.2. Fehlt es hieran, sind wie Werte von Klage und Widerklage nicht zu addieren.

Normenkette:

GKG § 19 ; KSchG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz, Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher der durch eine etwa zu niedrige Wertfestsetzung beschwerte Beteiligte Ziff. 4 den Kostenstreitwert auf DM 19.653,86 (= 6 Bruttomonatsverdienste) statt auf die vom Arbeitsgericht in Ansatz gebrachten DM 9.826,93 (= ein Vierteljahresverdienst) festgesetzt wissen will, hat in der Sache keinen Erfolg.