LAG Köln - Beschluß vom 08.09.1998
4 Ta 207/98
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 70
ARST 1998, 283
FA 1999, 198
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 115
MDR 1999, 102
NZA 1999, 224
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4780/98

Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag - Schleppnetzantrag

LAG Köln, Beschluß vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 4 Ta 207/98

DRsp Nr. 2000/2053

Streitwert: Kündigung - allgemeiner Feststellungsantrag - "Schleppnetzantrag"

Der sogenannte "Schleppnetzantrag" ("und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen über den ... hinaus unverändert fortbesteht"), der im Rahmen einer Kündigungsschutzklage gestellt ist, bleibt solange bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt, bis eine Folgekündigung oder ein sonstiger weiterer Auflösungstatbestand in das Verfahren einbezogen wird.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den uneingeschränkten Kündigungsschutzantrag mit drei Gehältern streitwertmäßig berechnet und für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages als selbständigen Streitgegenstand ein weiteres Gehalt angesetzt.

Demgegenüber war der Teil des Klageantrages: "und das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen über den 17.05.1998 hinaus unverändert fortbesteht" streitwertmäßig nicht zu berücksichtigen. Dieser Teil des Antrages wurde weder in der Klageschrift noch sonst im Prozess zu irgendeiner Zeit begründet.