LAG Berlin - Beschluß vom 07.01.1981
2 Ta 96/80 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AuR 1981, 353
AuR 1981, 353

Streitwert: Kündigung - Arbeitsengel i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - Bruttovergütung

LAG Berlin, Beschluß vom 07.01.1981 - Aktenzeichen 2 Ta 96/80 (Kost)

DRsp Nr. 2001/5291

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsengel" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - Bruttovergütung

»1. Bei der Berechnung des Streitwertes in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist von dem vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelt, also in der Regel von der Bruttovergütung des Arbeitnehmers auszugehen; der Nettolohn ist nur maßgebend, wenn dieser als Arbeitsentgelt ausdrücklich vereinbart worden ist (§ 12 Abs. 7 ArbGG).2. Es kommt also auf die konkrete Vergütungsabrede der Prozessparteien an, nicht auf den möglicherweise zufälligen Umstand, ob in der Klageschrift oder an anderer Stelle eine Brutto- oder eine Nettovergütung angegeben ist.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Der Kläger hat sich im vorliegenden Rechtsstreit mit der Feststellungsklage gegen die fristgemäße Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte gewandt, bei der er als angestellter Monteur mit einer Monatsvergütung von zuletzt DM 2.896,-- brutto = DM 2.200,-- netto beschäftigt war. Die Parteien haben sich im Termin vom 24. September 1980 vor dem Arbeitsgericht Berlin verglichen; wegen der Einzelheiten der gütlichen Einigung wird auf das Protokoll des Arbeitsgerichts vom gleichen Tage verwiesen (Bl. 8 und 8 R d.A.).