LAG Köln - Beschluß vom 19.04.1982
1 Ta 41/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7, § 61 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AuR 1982, 355
BB 1982, 1427
DB 1982, 1226
DRsp VI(646)111g
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 12
LAGE § 12 ArbGG 1979

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld

LAG Köln, Beschluß vom 19.04.1982 - Aktenzeichen 1 Ta 41/82

DRsp Nr. 1992/11822

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" (§ 12 Abs. 7 ArbGG) - Errechnung - Weihnachtsgeld - Urlaubsgeld

1. Gegen die nach § 61 Abs. 1 ArbGG 1979 vom Arbeitsgericht im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Streitwertes findet gemäß § 25 Abs. 2 GKG die Beschwerde statt. 2. Bei der Wertberechnung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG sind Sonderleistungen wie Weihnachtsgratifikation und zusätzliche Urlaubsgelder nicht zu berücksichtigen. 3. Der Kostenstreitwert des Beschäftigungsanspruches beträgt zwei Monatsbezüge.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7, § 61 ; GKG § 25 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

»... Der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG 1979 liegt der Gedanke zugrunde, daß der Betrag maßgebend sein soll, der dem ArbNehmer für [drei Monate] vom ArbGeber geschuldet wird. Damit sind Zuschläge und andere Zulagen zu berücksichtigen, die Leistungen im Bezugszeitraum abdecken. Beträge, die bei besonderer Gelegenheit gezahlt werden, wie z.B. die Weihnachtsgratifikation, zusätzliches Urlaubsgeld und Jubiläumszuwendungen, durch die auch Leistungen außerhalb des Bezugszeitraumes mit erfaßt werden, bleiben hier ebenso außer Ansatz wie bei der Bemessung der Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG (vgl. dazu Hueck, KSchG § 10 Anm. 6 m. w. Hinw. ..). «

Fundstellen
AuR 1982, 355
BB 1982, 1427
DB 1982, 1226
DRsp VI(646)111g
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 12
LAGE § 12 ArbGG 1979