1. Die Höhe des einer Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zugrundeliegenden Arbeitsentgelts bemißt sich im allgemeinen nach dem Verdienst, den der Arbeitnehmer regulär im ersten Quartal nach Ablauf der Frist der streitigen Kündigung erzielen würde (BAG AP Nr. 20 zu § 12ArbGG1953).2. Abweichend hiervon kommt es jedoch bei einer Kündigung, die während des Erziehungsurlaubs ausgesprochen worden ist und das Arbeitsverhältnis endgültig beenden soll, auf die Verhältnisse an, wie sie - ohne die streitige Kündigung - nach Ablauf des Erziehungsurlaubs gelten würden.