LAG Köln - Beschluß vom 12.08.1999
13 Ta 232/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
AE 2000, 71
MDR 1999, 1449
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3184/99

Streitwert: Kündigung - Arbeitsentgelt i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - maßgeblicher Zeitpunkt

LAG Köln, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 13 Ta 232/99

DRsp Nr. 1999/10919

Streitwert: Kündigung - "Arbeitsentgelt" i.S. von § 12 Abs. 7 ArbGG - Errechnung - maßgeblicher Zeitpunkt

1. Die Höhe des einer Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zugrundeliegenden Arbeitsentgelts bemißt sich im allgemeinen nach dem Verdienst, den der Arbeitnehmer regulär im ersten Quartal nach Ablauf der Frist der streitigen Kündigung erzielen würde (BAG AP Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953). 2. Abweichend hiervon kommt es jedoch bei einer Kündigung, die während des Erziehungsurlaubs ausgesprochen worden ist und das Arbeitsverhältnis endgültig beenden soll, auf die Verhältnisse an, wie sie - ohne die streitige Kündigung - nach Ablauf des Erziehungsurlaubs gelten würden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 18.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3184/99
Fundstellen
AE 2000, 71
MDR 1999, 1449