War einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur unentgeltlichen Privatnutzung überlassen, so ist bei der Festsetzung des Streitwerts nicht die lohnsteuerliche Bewertung, sondern der Betrag zugrunde zu legen, den der Arbeitnehmer an eigenen Aufwendungen durch die Überlassung des Fahrzeuges erspart.
Normenkette:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 13.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7428/92