LAG Hamm - Beschluß vom 30.07.1981
8 Ta 147/81
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 626 ; HGB § 75 ;
Fundstellen:
DB 1981, 1986

Streitwert: Kündigung - außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot

LAG Hamm, Beschluß vom 30.07.1981 - Aktenzeichen 8 Ta 147/81

DRsp Nr. 2001/5359

Streitwert: Kündigung - außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot

Streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, so kann der Gesichtspunkt, daß die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung zugleich die Frage klärt, ob eine Vertragspartei sich nach § 75 HGB rechtmäßig von einem vertraglichen Wettbewerbsverbot losgesagt hat, keine Streitwerterhöhung rechtfertigen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BGB § 626 ; HGB § 75 ;

Gründe:

I.

Der Kläger war bei der Beklagten als Reisender tätig. Er wurde - nachdem er selbst das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1981 fristgerecht gekündigt hatte - am 17.03.1981 fristlos entlassen. Hiergegen richtete sich die unter dem 04.05.1981 formulierte Feststellungsklage. Ferner verlangte er von der Beklagten die Zahlung von 5.733,68 DM brutto. Hierbei handelte es sich neben bestimmten Provisionen um die Vergütung für die Zeit vom 17. bis 31.03.1981 sowie um die beanspruchte Karenzentschädigung für den Monat April 1981, die mit Rücksicht auf die letzten Durchschnittsbezüge von 4.275,-- DM mit 2.137,50 DM in Ansatz gebracht wurde. Die Klage ist vor dem ersten Termin zurückgenommen worden, weil die Parteien sich außergerichtlich geeinigt haben.