LAG Berlin - Beschluß vom 04.06.1985
2 Ta 46/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1985, 1707
JurBüro 1985, 1707

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer- Lohnfortzahlung

LAG Berlin, Beschluß vom 04.06.1985 - Aktenzeichen 2 Ta 46/85

DRsp Nr. 2001/5285

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer- Lohnfortzahlung

1. Bei einer Kündigungsschutzklage ist der gem. § 12 Abs. 7 ArbGG festzusetzende Streitwert auch von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig.2. Bei einem nur sechsmonatigen Beschäftigungsverhältnis und ohne Vorliegen besonderer Umstände bemißt sich der Streitwert nach einer (Brutto-) Monatsvergütung (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung LAG Berlin AnwBl 1981, 154).3. Wird neben der Kündigungsschutzklage Klage auf fälligen Arbeitslohn erhoben, sind die Werte von Feststellungs- und Leistungsklage zusammenzurechnen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die gemäß § 10 Abs. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die seit dem 11. Dezember 1984 als Putzfrau bei dem Beklagten beschäftigt gewesene Klägerin gegen dessen außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 14. Januar 1985 mit der Feststellungsklage gewandt und den Arbeitgeber ferner aus verschiedenen Rechtsgründen auf Zahlung von Arbeitslohn für die Zeit vom 14. Januar bis 28. Februar 1985 in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch Klagerücknahme beendet worden.