Die gemäß § 10 Abs. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich die seit dem 11. Dezember 1984 als Putzfrau bei dem Beklagten beschäftigt gewesene Klägerin gegen dessen außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 14. Januar 1985 mit der Feststellungsklage gewandt und den Arbeitgeber ferner aus verschiedenen Rechtsgründen auf Zahlung von Arbeitslohn für die Zeit vom 14. Januar bis 28. Februar 1985 in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist durch Klagerücknahme beendet worden.
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