LAG Hamm - Beschluß vom 27.06.1985
8 Ta 184/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 ;
Fundstellen:
ARST 1987, 109
BB 1985, 1472
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 38
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 1272/84 - 06.02.85,

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer

LAG Hamm, Beschluß vom 27.06.1985 - Aktenzeichen 8 Ta 184/85

DRsp Nr. 2001/5349

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer

1. Der Wert einer Klage gegen eine fristlose Entlassung bemißt sich auch nach nur rund siebenmonatiger Beschäftigung nach dem Vierteljahreseinkommen (entgegen BAG EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36).2. Der Streitwertfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts richtet sich in diesen Fällen nicht nach § 10 BRAGO, sondern nach § 9 Abs 2 BRAGO i.V.m. § 25 GKG.3. Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei und kennt nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; GKG § 25 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO an sich statthaft. Das Beschwerdegericht gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der der Anwalt das Streitwertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO betreiben muss, wenn das Gericht wegen des für den Arbeitsgerichtsprozess weitgehend typischen Gebührenwegfalls keinen Streitwert festsetzt (Gebührenfreiheit bei Verfahrenserledigung vor streitiger Verhandlung durch Anerkenntnisurteil oder Klagerücknahme oder - ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens - durch Abschluss eines Vergleichs, siehe Nr. 2112 des Gebührenverzeichnisses zum Arbeitsgerichtsgesetz).