LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.06.1987
6 Ta 10/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 1384
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg (Kammer Aschaffenburg) - Beschluss vom 30.04.1987 - 5 Ca 332/86 A -,

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.06.1987 - Aktenzeichen 6 Ta 10/87

DRsp Nr. 2001/5401

Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer

»Der nach § 12 Abs 7 ArbGG festzusetzende Wert des Streitgegenstandes einer Kündigungsschutzklage ist insbesondere von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig (Zustimmung zu BAG NZA 1985, 369 - DRsp-ROM Nr. 1992/6513 -).«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 30.04.1987, mit dem das Arbeitsgericht Würzburg den Gegenstandswert für das zugrundeliegende Kündigungsschutzverfahren in Höhe 2-er Bruttomonatsverdienste des Klägers auf DM 5.881 festgesetzt hat. Der genannte Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.05.1987 formlos übersandt worden. Mit seiner Beschwerde vom 15.05.1987, gerichtet an das Arbeitsgericht Würzburg und dort am selben Tage eingegangen, begehrt der Beschwerdeführer den Gegenstandswert in Höhe 3-er Bruttomonatsverdienste des Klägers auf DM 8.740 festzusetzen. Das Arbeitsgericht Würzburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.05.1987 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt, bei dem sie am 01.06.1987 einging.

II.