LAG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 19.07.1985 - Aktenzeichen 1 Ta 160/85
DRsp Nr. 2001/5413
Streitwert: Kündigung - Beschäftigungsdauer
1. Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen nach allgemeiner Auffassung begründet werden. Die Begründung kann im Rahmen der Abhilfeentscheidung nachgeholt werden.2. Die Gegenstandswertfestsetzung durch das Arbeitsgericht stellt eine Ermessensentscheidung dar, die in der Beschwerdeinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das erstinstanzliche Gericht sein Ermessen ausgeübt und dabei die gesetzten Grenzen eingehalten hat.3. Bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate, so ist entgegen der Auffassung des BAG in seinem Beschluß vom 30. November 1984 EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36 der Streitgegenstand nicht regelmäßig auf ein Monatsgehalt festzusetzen. Im Einzelfall kann dieser Wert auch unterschritten werden.