LAG Berlin - Beschluß vom 15.10.1982
2 Ta 60/82 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
ARST 1983, 77
ARST 1983, 77
AuR 1983, 314
AuR 1983, 314
DB 1983, 833
DB 1983, 833
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.07.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 384/82

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung - Addition der Streitwerte von Feststellungs- und Leistungsklage

LAG Berlin, Beschluß vom 15.10.1982 - Aktenzeichen 2 Ta 60/82 (Kost)

DRsp Nr. 2001/5288

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung - Addition der Streitwerte von Feststellungs- und Leistungsklage

»1. Wendet sich der Arbeitnehmer mit der Feststellungsklage gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und beansprucht er in demselben Verfahren die Zahlung seiner fälligen Arbeitsvergütung für die Zeit nach der - von ihm angegriffenen - Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sind bei der Streitwertbestimmung wegen der objektiven Klagenhäufung die Werte von Feststellungs- und Leistungsklage zu addieren.2. Die bisherige Rechtsprechung, die mit dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG in AP Nr. 17 zu § 12 ArbGG 1953) wegen wirtschaftlicher Identität dieser Klagen eine einheitliche Wertfestsetzung für geboten hielt, wird aufgegeben.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Der Kläger, seit dem 1. Februar 1982 mit einem Monatsgehalt von 3.000,-- DM bei der Beklagten beschäftigt, hat sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen deren außerordentlichen Kündigung zum 19. April 1982 gewandt und die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis bis zum 31. Mai 1982 fortbestanden habe. Er hat die Beklagte ferner zur Zahlung seiner Arbeitsvergütung für die Monate April und Mai 1982 in Höhe von insgesamt 6.000,-- DM brutto (unter Anrechnung erhaltener 626.67 DM netto) in Anspruch genommen.