LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.11.1985
1 Ta 197/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 180
ARST 1986, 157
BB 1986, 262
DB 1986, 388
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 47
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 47
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 18.10.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 358/85

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 06.11.1985 - Aktenzeichen 1 Ta 197/85

DRsp Nr. 2000/3952

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

Wird neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung der Antrag auf Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des befristeten Vertrags gestellt, so hat dieser Antrag einen eigenen Streitwert, der aber nicht dem Satz 1 sondern dem Satz 2 des § 12 Abs. 7 ArbGG zu entnehmen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ;

Gründe:

Der Kläger hat im Verfahren folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers bei dem Beklagten als Trainer gemäß dem Vertrag vom 31.07.1984 durch die einseitige Erklärung des Beklagten vom 10.04.1985 nicht am 10.06.1985 beendet worden ist, sondern bis 30.06. 1986 fortbesteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, ab 01.07.1985 bis 30.06.1986 monatlich je nachträglich den Betrag von je DM 900,00 an den Kläger zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger DM 2.000,00 Nichtabstiegsprämie nebst 4 % Zinsen hieraus seit Klagzustellung zu bezahlen.

An 19.09.1985 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach das Vertragsverhältnis zum 30.06.1985 als beendet gilt und der Kläger eine Ablösesumme in Höhe von DM 3.750,00 erhält. Die Parteiauslagen sollte jede Partei selbst tragen. Ziffer 3 der Klage wurde beiderseits als erledigt erklärt.