LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.02.1991
8 Ta 9/91
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ; GKG § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 4 ; ZPO §§ 3 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1991, 1479

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.02.1991 - Aktenzeichen 8 Ta 9/91

DRsp Nr. 2001/5261

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

1. Wird neben der Kündigungsschutz- auch Zahlungsklage erhoben, findet eine Zusammenrechnung der Werte nur insoweit statt, als keine zeitliche (Teil-) Identität vorliegt.2. Insoweit ist der höhere Streitwert maßgebend.3. Auf den Wert der Zahlungsklage § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG unmittelbar anzuwenden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 ; GKG § 12 Abs. 1 § 19 Abs. 4 ; ZPO §§ 3 5 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz, Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, mit welcher der durch eine etwa zu hohe Wertfestsetzung beschwerte Beteiligte Ziff. 1 ersichtlich den Kostenstreitwert mit DM 13.656,-- (= 3 x DM 3.052,-- + DM 4.500,--) statt der vom Arbeitsgericht festgesetzten DM 41.124,-- (= 12 x DM 3.052,-- + DM 4.500,--) bewertet wissen will, hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.