LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.07.1988
1 Ta 6/88
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 9 ; GKG § 25 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 62
JurBüro 1989, 59
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 74
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg (Kammer Aschaffenburg) - Beschluss vom 11.01.1988 - 6 Ca 160/87 A -,

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.07.1988 - Aktenzeichen 1 Ta 6/88

DRsp Nr. 2001/5397

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

»1. Wird in einer Klage der Feststellungsantrag nach § 4 KSchG bzw. der Antrag nach § 256 ZPO auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit dem Antrag auf zukünftige Lohnzahlungen verbunden, findet bei der Festsetzung des Streitwerts ausschließlich § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG Anwendung.2. Beantragt ein anwaltschaftlicher Prozessbevollmächtigter nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich die Streitwertfestsetzung, hat das Gericht nicht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 10 BRAGO, sondern den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nach §§ 9 BRAGO, 25 GKG festzusetzen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; BRAGO § 9 ; GKG § 25 ;

Gründe

I.

Am 13.03.1987 unterzeichnete der bei der Beklagten. seit 1977 als Metallarbeiter beschäftigte Kläger eine Erklärung, wonach das Arbeitsverhältnis mit demselben Tage endete. Mit der Klage vom 01.04.1987 hat der durch den Beschwerdeführer zu 1) vertretene Kläger folgende Anträge gestellt:

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die Erklärung vom 13.03.1987 nicht aufgelöst ist.

2) die Beklagte wird verurteilt, den. Kläger weiterhin über den 13.03.1987 hinaus den monatlichen Bruttolohn (mindestens einen Stundenzeitlohn von 14,67 DM) weiterhin zu bezahlen.