LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.02.1988
6 Ta 22/87
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;
Fundstellen:
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 59
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 73
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3252/87

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 6 Ta 22/87

DRsp Nr. 2001/5398

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

»Werden in einem Kündigungsschutzverfahren auch Lohnansprüche für die Zeit nach dem den Gegenstand der Kündigungsschutzklage bildenden Beendigungszeitpunkt geltend gemacht, ist der Streitwert der Leistungs- und der Feststellungsklage bis zur Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG wirtschaftlich identisch. In einem solchen Falle ist der jeweils höhere Wert als Streitwert festzusetzen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ;

Gründe: