LAG Nürnberg - Beschluss vom 18.04.1985
7 Ta 20/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO §§ 3 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 437
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.07.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6953/83

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.1985 - Aktenzeichen 7 Ta 20/84

DRsp Nr. 2001/5403

Streitwert: Kündigung - Lohnfortzahlung

Begehrt der Kläger neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung zugleich auch Fortzahlung des Gehalts, ist letztgenannter Anspruch nach § 3 ZPO im Regelfall auf drei Monatsansprüche zu schätzen; beide Werte sind zusammenzurechnen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; ZPO §§ 3 5 ;

Gründe

Die Beschwerde ist gegen beide Streitwertbeschlüsse zulässig. Das rechtliche Gehör wurde gewährt.

In der Sache kann weder dem Standpunkt der Beschwerdeführer noch dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin und des Arbeitsgerichts gefolgt werden.